Seit Januar 2019 gibt es in Deutschland den elektronischen Antrag auf eine A1- Bescheinigung bei einer Entsendung ins Ausland.
Europäische Regelungen
Bei grenzübergreifenden Arbeitssituationen innerhalb der EU regelt die EU-Verordnung 883/2004, welches Land für die soziale Sicherheit zuständig ist.
Ziel der A1-Bescheinigungen
Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweis darüber, in welchem Land die Sozialversicherung bei einer Tätigkeit in einem EU/EWR-Land gilt.
Dienstreise in der Grenzregion
Seit Januar 2019 gibt es in Deutschland Verunsicherung über das Thema A1 Bescheinigungen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, ob sie auch für eine kurze Dienstreise, beispielsweise eine Dienstbesprechung in den Niederlanden, vorab eine A1 Bescheinigung beantragen müssen.
Kurze Dienstreise
Aus einer Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird deutlich, dass es möglich ist, für kurze Dienstreisen bis 7 Tage nachträglich eine A1-Bescheinigung zu beantragen, wenn dies erforderlich ist und die Arbeitnehmer dazu aufgefordert wurden.
Diese Stellungnahme erspart den (öffentlichen) Arbeitgebern in unserer Grenzregion viel Bürokratie. In der Praxis bedeutet das nämlich, dass kurze Dienstreisen wie Arbeitsbesuche, Besprechungen oder Anleitungstreffen mit Praktikanten im Nachbarland keine vorherige Beantragung einer A1-Bescheinigung erfordern.
Dienstleistung des GrenzInfoPunkt
Jede Situation ist anders. Klären Sie daher vorher ab, ob in Ihrer individuellen Situation eine A1-Bescheinigung nötig ist. Nehmen Sie Kontakt zu dem GrenzInfoPunkt (GIP) in Ihrer Region auf, um Ihre Situation zu besprechen.
Weitere Informationen zur europäischen Verordnung 883/04
Informationen über Rechtsvorschriften, die in verschiedenen grenzüberschreitenden Situation gelten, finden Sie in folgender Broschüre: www.svb.nl/de/media/9099DX_tcm18-4713.pdf.
Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zur A1-Bescheinigung: „Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen oder kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen benötigt?“