Zum 01.04.2017 treten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Ziel dieser Änderungen ist u.a. die Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit. Auch die Angleichung der Löhne von Leiharbeitnehmern an das Lohnniveau der Stammbelegschaft ist Teil der gesetzlichen Veränderung.
Hier sind die wichtigsten Änderungen:
- „Equal Pay“ – Grundsatz
Nach 9 Monaten Überlassung an denselben Entleiher soll ein Arbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Stammbelegschaft. Hierzu zählt auch die Zahlung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und Sachbezügen. Längere Abweichungen davon sind durch einen Branchentarifvertrag möglich, der die Beschäftigten der Leiharbeit stufenweise an den Tariflohn der Stammbelegschaft heranführt. Diese stufenweise Heranführung muss nach spätestens 6 Wochen beginnen und nach 15 Monaten Einsatzdauer beendet sein.
- Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten
Die Höchstdauer der Überlassung an einen Entleiher ist auf den Arbeitnehmer bezogen, d.h. auch vorherige Einsatzzeiten über andere Leiharbeitsfirmen beim Entleiher werden mit eingerechnet. Erst nach einer Wartezeit von drei Monaten kann der Leiharbeitnehmer den Arbeitsplatz wiederbesetzen. Nach den 18 Monaten kann der Arbeitsplatz jedoch mit einem anderen Leiharbeitnehmer besetzt werden.
Ausnahmen sind durch den Tarifvertrag der Einsatzbranche oder durch eine aufgrund eines Tarifvertrages geschlossenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.
- Abschaffung der sogenannten „Vorratsverleiherlaubnis“
Es soll damit verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zum Entleiher senden und die Überlassungserlaubnis vorrätig halten, falls sich bei einer Prüfung herausstellt, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt.
Vor Beginn der Überlassung muss somit feststehen, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt.
- Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
- Verbot des Kettenverleihs.
Die Neuregelungen betreffen alle in Deutschland tätigen Leiharbeitnehmer und ihre Arbeitnehmerüberlasser sowie die Entleiher. Die Regelungen gelten auch für im Ausland ansässige Arbeitnehmerüberlasser und deren Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)